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   BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12   

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BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12 (https://dejure.org/2012,31290)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.2012 - 6 B 24.12 (https://dejure.org/2012,31290)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 2012 - 6 B 24.12 (https://dejure.org/2012,31290)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 7 Abs. 4; BlnSchulG § 101
    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 4
    Berechnungsweise für Zuschüsse; Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 101 SchulG BE 2004
    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger ohne existentielle Gefährdung dieser als Institution

  • rewis.io

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4 S. 1
    Vorliegen von Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger ohne existentielle Gefährdung dieser als Institution

  • datenbank.nwb.de

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Berechnungsweise für Zuschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatzschulförderung und der grundrechtliche Schutzanspruch des Ersatzschulträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 965
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14).

    Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).

    Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Denn sie ist insoweit auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11

    Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision jedoch allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - juris Rn. 2 ).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12
    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist.
  • BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4).
  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 29.20

    Staatliche Förderung von Ersatzschulen während der Aufbauphase

    Sie muss einen angemessenen Beitrag leisten, damit Ersatzschulen Schülern eine personelle und sächliche Ausstattung bieten können, die nicht hinter derjenigen der öffentlichen Schulen zurücksteht (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 22; Beschlüsse vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4 und vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116B6B27.16.0] - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 17 Rn. 7).

    Der Anspruch des Schulträgers für die einzelne Ersatzschule ist darauf beschränkt, dass ihm die landesgesetzlich vorgesehene, der Bestandsgarantie Rechnung tragende Förderung gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 ; BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4 und vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 17 Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2013 - 3 L 34/12

    Finanzierung von Ersatzschulen; Berechnung der Fördermittel

    Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 - 6 B 24.12 -, juris).

    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012, a. a. O.).

  • BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des

    Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 2 LA 118/14

    Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für

    Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 867/10

    Schulrecht

    Da aber die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung von Privatschulträgern, obwohl in Art. 7 GG wurzelnd, durch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgegeben ist, sondern dem Gestaltungsrecht der Länder unterliegt und die den Staat treffende Schutzpflicht erst dann eine Handlungspflicht auslöst, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. zu den Grundlagen der Ersatzschulfinanzierung: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 87 ff.; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107, juris Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 -, NVwZ-RR 2012, 965, juris Rn. 4), kann die durch den brandenburgischen Landesgesetzgeber bzw. Verordnungsgeber gewählte Berechnungsmethode für die Zuschussgewährung nicht die Auslegung der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und die Bestimmung dessen, was gemessen daran noch als verhältnismäßige Ausgestaltung erscheint, beeinflussen.
  • BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12

    Ermächtigung einer Behörde zum Erlass von näheren Bestimmungen über die Höhe,

    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 42.12

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erlangung der

    Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.).
  • VG Berlin, 08.10.2015 - 3 K 477.14

    Anspruch einer privaten Ersatzschule auf Zuschusszahlung im Rahmen des

    Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012, BVerwG 6 B 24/12, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 23).
  • VG Berlin, 08.10.2015 - 3 K 468.14

    Anspruch einer privaten Ersatzschule auf Zuschusszahlung im Rahmen des

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